Bestattungspflicht in Deutschland

In Deutschland gibt es eine Bestattungspflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht gibt vor, wer für die Bestattung eines Verstorbenen zuständig ist.

Falls der Verstorbene keine Vorsorge, z. B. in Form eine Sterbegeldversicherung oder eines Testaments getroffen hat, sind die Angehörigen in der Pflicht. Da die Regelung der Bestattung in Deutschland Sache der Länder ist, ergeben sich zum Teil erhebliche Unterschiede darin, wer bestattungspflichtig ist.
 

Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

Baden-Württemberg


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  3. die Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern,
  6. die Geschwister,
  7. die Enkelkinder.

Landesrecht Baden-Württemberg – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Bayern


Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit

Nach Absatz 1 können verpflichtet werden

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Verwandten und Verschwägerten auf- und absteigender Linie, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, die Geschwister des Verstorbenen und deren Kinder; die Reihenfolge der Verpflichteten soll sich nach dem Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft richten,
  2. die Personensorgeberechtigten,
  3. der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat.

Bayern.Recht – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Berlin


Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit

Für die Bestattung der Leiche haben zu sorgen:

  1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
  2. die volljährigen Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die volljährigen Geschwister,
  5. die volljährigen Enkelkinder,
  6. die Großeltern.

Gesetze.Berlin – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Brandenburg


Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit

Für die Bestattung haben die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:

  1. die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Geschwister,
  5. die Enkelkinder,
  6. die Großeltern und
  7. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommt für die Bestattungspflicht ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2 und 4 bis 6) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren hinsichtlich der Bestattungspflicht vor.

Brandenburgisches Landesrecht (BRAVORS) – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Bremen


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. der Ehegatten oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  3. die Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,

Freie Hansestadt Bremen – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Hamburg



  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner,
  2. die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  3. die Ehegatten oder Lebenspartner der ehelichen und nichtehelichen Kinder,
  4. die Stiefkinder,
  5. die Ehegatten oder Lebenspartner der Stiefkinder,
  6. die Enkel,
  7. die Ehegatten oder Lebenspartner der Enkel,
  8. die Eltern,
  9. die Geschwister,
  10. die Stiefgeschwister,
  11. die Großeltern,
  12. die Verschwägerten,
  13. die Kinder der Geschwister,
  14. die Geschwister der Eltern,
  15. die Kinder der Geschwister der Eltern,
  16. die Verlobte/der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
  17. die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte.

Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat der ältere Angehörige das Vorrecht vor dem jüngeren Angehörigen.

Landesrecht Hamburg – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Hessen



  1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Großeltern,
  5. die Enkel und Geschwister,
  6. die Adoptiveltern und -kinder.

Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Mecklenburg-Vorpommern


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  3. die Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.
  8. sonstige Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Niedersachsen



  1. die die Ehegattin oder der Ehegatte / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die die Kinder ,
  3. die Enkelkinder ,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern,
  6. die Geschwister,

Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Nordrhein-Westfalen


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte / die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Geschwister,
  5. die Großeltern,
  6. die Enkelkinder,

Recht.NRW – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Rheinland-Pfalz


Voraussetzung: Geschäftsfähigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte / die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,
  2. die Kinder ,
  3. die Eltern,
  4. sonstige Sorgeberechtigte,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.

Landesrecht Rheinland-Pfalz – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Saarland


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner ,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Partnerin/der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.

Saarland Ministerium der Justiz – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Sachsen


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte / die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Geschwister,
  5. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  6. Sonstige Sorgeberechtigte,
  7. die Großeltern,
  8. die Enkelkinder,
  9. Sonstige Verwandte bis zum 3. Grade.

Kommt für die Verantwortlichkeit ein Paar (Nummern 3 und 7) oder eine Mehrheit von Personen (Nummern 2, 4, 8 und 9) in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren in der Verantwortlichkeit vor, es sei denn, die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung getroffen.

Sachsen – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Sachsen-Anhalt


Voraussetzung: Volljährigkeit

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die Kinder,
  3. die Eltern,
  4. die Großeltern,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkelkinder.

Landesrecht Sachsen-Anhalt – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Schleswig-Holstein



  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  3. leibliche und adoptierte Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. die Großeltern,
  7. die Enkelkinder.

Landesvorschriften und Landesrechtsprechung Schleawig-Holstein – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen

Thüringen



  1. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. die Kinder,
  4. die Eltern,
  5. die Geschwister,
  6. die Enkelkinder,
  7. die Großeltern
  8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. 1 bis 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.

Landesrecht Thüringen – Link zur Seite Bestattungspflichtige Personen



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