Der Krankheitsfall: Patientenverfügung

Was ist eine Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht regelt, wer Sie rechtlich vertreten darf. Die Patientenverfügung hat einen anderen Hintergrund. Sie ist keine Vollmacht, sondern bringt Ihre Vorstellungen und Wünsche bezüglich künftiger Behandlungen in ganz speziellen Situationen verbindlich zur Geltung.

Das Recht sieht vor, dass jeder von uns nur dann von einem Arzt behandelt werden darf, wenn er zuvor sein Einverständnis in die Behandlung erklärt hat. Dazu muss der Arzt seinen Patienten genau über die Behandlung aufklären. Nur dann kann man sich überlegen, ob man die Behandlung will oder nicht.

Niemand ist gezwungen, die Einwilligung zu erklären. Sie können auch jederzeit eine bereits begonnene Behandlung abbrechen. Selbst wenn der Arzt eine andere Meinung hat., liegt die letzte Entscheidung immer bei Ihnen.

Problematisch ist das alles aber dann, wenn Sie selbst nicht (mehr) gefragt werden können. In akuten Situationen darf ein Arzt rechtlich davon ausgehen, dass eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung vorliegt. Etwa bei einem schweren Verkehrsunfall, bei dem ein Bewusstloser vom Notarzt aufgefunden wird. Das heißt, der Arzt darf vermuten, dass der Patient, wenn er bei Bewusstsein wäre, in die Behandlung einwilligen würde. Das gilt aber nur in solchen Ausnahmefällen.

In allen andern Fällen muss es jemanden geben, der Entscheidungen für den Betroffenen fällen kann. Deshalb ist es sehr wichtig, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, die zumindest für den Bereich der Gesundheitsvorsorge gilt. Gibt es die nicht, wird für diesen Bereich ein Betreuer bestellt. Darüber hinaus müssen der Arzt und der Bevollmächtigte herausfinden, wie der Betroffene entscheiden würde, wenn er das noch könnte.

Genau für diese Entscheidung kann man in einer Patientenverfügung für alle verbindlich festlegen, welche Behandlungen man in Zukunft auf keinen Fall will. So kann festgelegt werden, dass man weder eine künstliche Beatmung noch eine künstliche Ernährung möchte.


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Die Patientenverfügung ist verbindlich

Wichtig ist, dass Ihr Wille ausschlaggebend und absolut verbindlich ist. Auch der Abbruch bereits eingeleiteter Maßnahmen wie eine künstliche Beatmung oder Ernährung ist rechtlich zulässig, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht.

Auch wenn ein Arzt anderer Meinung ist, muss er sich an die Vorgaben Ihrer Patientenverfügung unbedingt halten. Wenn nicht, kann er sich strafbar machen.

Sicher haben Sie hierzu noch Fragen, die wir gern in einem persönlichen Gespräch beantworten.

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