Wenn den Eltern etwas zustößt: Geeignete Vorsorgemaßnahmen
Wer kümmert sich um die eigenen Kinder, wenn die Eltern es nicht mehr können? Den meisten Eltern ist nicht bewusst, dass diese Aufgabe in Deutschland nicht ein Mitglied der Familie tun darf, sondern dass diese Aufgabe das Jugendamt wahrnehmen wird. Die Familie kann dann kaum noch Einfluss auf Aufenthaltsort und Erziehung ausüben, denn das übernimmt dann das staatliche Jugendamt und Jugendheim. Für die Regelung des Sorgerechts ist wichtig, dass neben dem Erziehungsrecht auch die Vermögenssorge, also die Verwaltung des Erbes des Kindes bis zu seiner Volljährlichkeit, geregelt wird. „Taufpaten“ vor dem Gesetz keine Rechte. Nur die Sorgerechtsverfügung bindet das Vormundschaftsgericht darin, wer das Sorgerecht erhalten soll.
Ohne Sorgerechtsverfügung entscheidet das Vormundschaftsgericht, wer nach dem Tod der Eltern oder einer alleinerziehenden Person, minderjährige Kinder vertreten darf. Auch mit einer Sorgerechtsverfügung prüft das Gericht, ob die benannte Person als Vormund geeignet ist. Das Gericht kann aber nur von der Sorgerechtsverfügung abweichen, wenn berechtigte Zweifel an der Eignung der vorgeschlagenen Person bestehen. Es empfiehlt sich daher, eine Ersatzperson als Vormund zu bestimmen. Sprechen Sie vor der Erstellung der Sorgerechtsverfügung mit den gewählten Personen über die geplante Sorgerechtsverfügung. Der Vormund muss volljährig und mit der Benennung einverstanden sein.
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Alleinerziehende und die Sorgerechtsverfügung
Die Sorgerechtsverfügung ist für Alleinerziehende äußerst wichtig. Gibt es kein zweites Elternteil mit Sorgerecht, ist in Ihrem Todesfall völlig offen, was mit Ihrem Kind passiert. Eine Lösung im familiären Umfeld zu finden, ist nicht immer möglich. Sollte Ihr Kind einen professionellen Vormund zugesprochen bekommen, ist dieser zwar für die Belange des Kindes zuständig: Eine wirklich Beziehung werden beide aber nicht aufbauen können.
Eine Sorgerechtsverfügung gibt Ihnen weiterhin die Möglichkeit, festzulegen, wer nicht als Ersatz für Sie in Frage kommt. Möchten Sie beispielsweise nicht, dass das andere Elternteil das Sorgerecht erhält, können Sie dies in der Sorgerechtsverfügung festlegen. Hierbei ist es wichtig, gute Gründe darzulegen, damit das Gericht Ihre Sorge und Ihre Entscheidung auch nachvollziehen kann. Diese Gründe können dem Gericht dann als Entscheidungsgrundlage dienen. Letztlich müssen Sie sich aber bewusst sein, dass das Vormundschaftsgericht Ihren Wunsch nicht berücksichtigen muss. Es ist allerdings verpflichtet, sich mit Ihren Wünschen und Gedanken auseinanderzusetzen und sie in die Entscheidungsfindung mit einzubeziehen.
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Sorgerechtsverfügung, juristisch geprüft.